Ehegattennotvertretung – ein Ersatz für die Vorsorgevollmacht?
Bisher galt: Ehegatten oder Eltern und volljährige Kinder können sich gegenseitig nur mit umfassender Vollmacht rechtlich vertreten. Sie ersetzt eine rechtliche Betreuung
Zum 01.01.2023 trat aber ein sog. Ehegatten-Notvertretungsrecht in Kraft. Nun fragen sich manche Ehepaare: „Ist unsere Vorsorgevollmacht jetzt hinfällig?“ oder „Wozu sollen wir uns noch gegenseitig eine Vorsorgevollmacht erteilen?“
Die Antwort ist:
Eine umfassende Vorsorgevollmacht bleibt auch für Ehepaare die beste Wahl.
Das Ehegatten-Notvertretungsrecht ist nur auf außergewöhnliche Notfälle bezogen.
Die Ehegattennotvertretung
Auf Basis des neuen § 1358 BGB können sich verheiratete Paare bei Gefahr in Verzug in einem zeitlich und inhaltlich begrenztem Umfang gegenseitig vertreten. In der Regel betrifft das unvorhersehbar notwendige, intensivmedizinische Behandlungen in Kliniken, z. B. nach schwerem Unfall, Schlaganfall, Herzinfarkt, (künstlichem) Koma, etc.
Wichtigste Voraussetzungen sind:
– Ehemann oder Ehefrau ist nicht ansprechbar und auch nicht entscheidungsfähig,
– kann sich deshalb nicht zu einer notwendigen Behandlung äußern,
– es wurde noch keine Vorsorgevollmacht erteilt,
– das Ehepaar lebt nicht getrennt
Diese und weitere Bedingungen müssen zunächst von Ärzten und Ärztinnen der Klinik festgestellt werden.
Die umfassende Vorsorgevollmacht
Hingegen ist eine Kombination von privater Vorsorgevollmacht, bei Bedarf öffentlicher Beglaubigung der Unterschrift plus Bankvollmacht für Ehepaare langfristig und umfas-send tragfähig. Das Gleiche gilt für Vollmachterteilung im engen Familienkreis, z. B. zwischen Lebensgefährten, Eltern und volljährigen Kindern, etc.
Rechtssichere Informationen und Vordrucke
Beides findet man in der Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Man kann sie kostenfrei im Internet herunterladen unter www.bestellen.bayern.de -> erweiterte Suche Stichwort „Vorsorgevollmacht“ -> „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“.
Alternativ kann man die Broschüre im Buchhandel kaufen (aktuell: 21. Auflage)
Der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. gibt diese Broschüre für blinde und sehbehinderte Menschen als Hörfassung, in Punktschrift und Großdruck heraus. Hierfür wendet man sich per E-Mail an: bit@bbsb.org
Bei weiteren Fragen zu vorsorglichen Vollmachten und Verfügungen kann man sich an die Betreuungsstelle im Landratsamt Altötting (Frau Scholz, ‘ 08671 – 502 844 Montag – Donnerstag 08.00 – 10.00 Uhr) wenden.
Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden:
Der Bayerische Bauernverband bietet seinen Mitgliedern eine fachlich auch darauf abgestimmte Beratung zu Vorsorgevollmachten an.
Für Inhaber/innen oder Teilhaber/innen größerer Unternehmen oder bei Vorhandensein großer Vermögen:
Hier ist es sinnvoll, sich bezüglich Vollmacht- und ggf. Prokura-Erteilung notariellen und/oder rechtsanwaltlichen Rat einzuholen.
Rechtssichere Informationen und Vordrucke
Beides findet man in der Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Man kann sie kostenfrei im Internet herunterladen unter www.bestellen.bayern.de.