Die Meldebehörden sind nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) befugt, Daten aus dem Melderegister zu bestimmten Zwecken zu übermitteln. Betroffene Personen haben jedoch das Recht, einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen:
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über:
1. Familienname
2. Vornamen
3. Doktorgrad
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums
Bei Altersjubiläen erfolgt eine solche Datenübermittlung in Burghausen zum 18., 65., 70., 75., 80., 85., 90. und jedem darauf folgenden Geburtstag. Bei Ehejubiläen erfolgt eine Datenübermittlung zum 25., 40., 50., 60. Hochzeitstag und danach jeweils alle vollen fünf Jahre. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt; er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen
Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden
Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt; er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über:
1. Familienname
2. Vornamen
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt; er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Sie haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 2 BMG zu widersprechen.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen
2. Geburtsdatum und Geburtsort
3. Geschlecht
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschriften
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Sie haben gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes zu widersprechen.
Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März Daten folgender Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt; er gilt bis zu seinem Widerruf.
Alle Einwohner, die keine Datenübermittlung in den oben genannten Fällen wünschen, können dies dem Melde- und Gewerbeamt, Stadtplatz 112, 84489 Burghausen schriftlich mitteilen. Beim Melde- und Gewerbeamt (Gebäude Stadtplatz 110) liegen entsprechende Formulare auf.
Gleichfalls erhalten Sie diese auf der Website der Stadt Burghausen unter „Aktiv werden – Formulare – Melde- und Gewerbeamt – Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre“. Es genügt jedoch auch eine formlose, unterschriebene schriftliche Erklärung.
Weiter ist es möglich, den Antrag online über die Website der Stadt Burghausen (Aktiv werden – Bürgerservice-Portal – Übermittlungssperren) zu übermitteln.
Wir bitten zu beachten, dass ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Ehejubiläumsdaten nur von beiden Ehegatten gemeinsam eingelegt werden kann.
Bereits erfolgte Widersprüche gelten unbefristet weiter und müssen nicht erneuert werden.
Burghausen, 15.10.2024
Florian Schneider
Erster Bürgermeister